Gesetzliche Anforderungen
Minijob und Midijob aus Sicht von Arbeitgeber*innen
Corinna Wehr, Fachassistentin Lohn- und Gehalt, 03.11.2025, Lesezeit: 8 Minuten
Als „Minijob“ und „Midijob“ werden Beschäftigungen bezeichnet, bei denen nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Entscheidend sind das Monats-Bruttoentgelt beziehungsweise zwei Einkommensgrenzen:
- Für einen Minijob darf der Monatslohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. 2025 liegt die bei 556 Euro monatlich. Da sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie regelmäßig. Ab 2026 wird sie 603 Euro pro Monat ausmachen.
- Neben der Geringfügigkeitsgrenze gibt es eine zweite, dauerhafte Grenze von 2.000 Euro pro Monat. Wer über der Minijobgrenze liegt, aber weniger als diese 2.000 Euro pro Monat verdient, hat einen Midijob.
- Liegt der Monatslohn bei 2.000 Euro oder höher, werden die Sozialversicherungsbeiträge regulär berechnet.
Minijob: Kaum Abzüge für Arbeitnehmer*innen
Minijobber*innen mit maximal 556 Euro im Monat müssen keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bezahlen.
- Die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung fallen bei Minijobs weg.
- Die Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge ist für Minijobber*innen freiwillig. Zum Verzicht genügt ein „Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“. Wollen Minijobber*innen in die Rentenversicherung einzahlen, liegt ihr Beitrag bei 3,6 Prozent.
Die Unternehmen führen bei Minijobs pauschale Beiträge zur Sozialversicherung ab. Aktuell sind das 28 Prozent: 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und 15 Prozent Rentenversicherungsbeitrag. In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind auch die Arbeitgeber*innen beitragsfrei.
Bei der Lohnsteuer kommt man mit einer geringfügigen Beschäftigung gut weg. Sie kann pauschal berechnet werden und beträgt im Regelfall ganze zwei Prozent. Das entspricht 11,12 Euro bei einem Monatsbrutto von 556 Euro. Als Arbeitgeber*in können sie diesen Steuerbetrag selbst tragen oder auf die Minijobber*innen „abwälzen“, solange der Arbeitsvertrag dies nicht ausschließt.
Zuständig als Einzugsstelle und für die Anmeldung ist bei Minijobber*innen die Minijob-Zentrale. Dort gibt es viele Informationen und ein Muster für den Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit. Das unterschriebene Dokument sollten Sie als Arbeitgeber*in digitalisieren und sorgfältig aufbewahren.
Midijob: Übergangsbereich zur regulären Berechnung der Sozialversicherung
Zwischen der Minijobgrenze von aktuell 556 Euro monatlich und der Untergrenze der regulären Berechnung von 2.000 Euro pro Monat liegt ein Übergangsbereich. Dort nähern sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite einander an, je höher das Monatsentgelt liegt.
- Die Beiträge der Arbeitnehmer*innen steigen von wenig mehr als null Prozent bei 557 Euro monatlich bis knapp unter den regulären Anteil von rund 20 Prozent bei 1.999 Euro im Monat (2025).
- Umgekehrt sinken die Arbeitgeberbeiträge prozentual gesehen mit wachsendem Entgelt, von 28 Prozent auf 20 Prozent des Monatsbruttos.
Einzugsstelle der Sozialversicherung sind bei Midijobber*innen die gesetzlichen Krankenkassen. Die genauen Berechnungsformeln für die Sozialversicherung im Übergangsbereich sind sehr kompliziert. Zum Glück müssen Sie sich damit nicht herumschlagen: Lohngreen sorgt auch bei Midijobs für korrekte und verlässliche Beitragsberechnungen.
Bei Praktikant*innen und Azubis kommen die Midijob-Regelungen nie zum Einsatz, selbst wenn die Vergütung von der Höhe her in den Übergangsbereich fällt. Für die Lohnsteuer gibt es im Übergangsbereich keine Besonderheiten.
Ab 2.000 Euro Monatsbrutto: reguläre Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Sobald Arbeitnehmer*innen ein monatliches Bruttoentgelt von mindestens 2.000 Euro erreichen, übernehmen sie und ihre Arbeitgeber*innen die Sozialversicherungsbeiträge zu gleichen Teilen.
Das gilt zumindest für die gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenversicherung samt Zusatzbeitrag und die Arbeitslosenversicherung. Bei der Pflegeversicherung gibt es bestimmte Besonderheiten. Insgesamt fallen für beide Seiten regulär je etwa 20 Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen an.
Entscheidend für Midijobs: das regelmäßige Monatsentgelt
Ob der oder die neue Mitarbeiter*in einen Midijob hat, hängt von der Höhe des regelmäßigen Monatslohns ab, auf den der oder die Beschäftigte Anspruch hat. Dafür wird in der Regel ein 12-Monatszeitraum betrachtet.
Nur beitragspflichtige Lohnbestandteile fließen in die Kalkulation ein. Dazu gehören auch Einmalzahlungen. Unberücksichtigt bleiben mögliche Überstunden sowie beitragsfreie SFN-Zuschläge (für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit).
Diese Betrachtung sollte bei einer Neueinstellung erfolgen, ebenso bei einer Arbeitszeitänderung oder Lohnerhöhung. Keine Sorge: Natürlich unterstützen wir Lohngreen-Kund*innen bei der Berechnung.
Welche Beschäftigungsform bringt die meisten Vorteile?
Das lässt sich nicht so einfach sagen. Es gibt einige Gesichtspunkte, die für die Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen im unteren Lohnsektor hilfreich sein können.
- Ist Flexibilität bei der Arbeitszeit wichtig, weil es immer wieder mal besonders viel zu tun gibt? Dann kann die Arbeitszeitbeschränkung beim Minijob problematisch sein. Aufgrund des Mindestlohns sind dort nur rund 10 Wochenstunden möglich. Die Minijob-Grenze von derzeit 556 Euro darf maximal zweimal innerhalb von 12 Monaten überschritten werden, und nur aus unvorhergesehenen Gründen. Andernfalls entsteht nachträglich Sozialversicherungspflicht.
- Bei einem Midijob sind Mehrarbeit und Überstunden oder Einmalzahlungen kein Problem, selbst wenn der regelmäßige Monatslohn dadurch über die 2.000-Euro-Grenze steigt. Man kann die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auch für einzelne Monate ändern und danach zur Midijob-Abrechnung zurückkehren.
- Ein weiterer Gesichtspunkt sind die Leistungsansprüche der Beschäftigten in der Sozialversicherung. Die abweichende Berechnung im Midijob hat darauf keine Auswirkung. Die Arbeitnehmer*innen haben trotzdem Anspruch auf die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
- Dagegen verzichten Minijobber*innen, die sich gegen eigene Rentenversicherungsbeiträgen entscheiden, damit auf das Aufbauen zusätzlicher Rentenansprüche, etwa durch das Auffüllen von Beitragszeiten. Sie bauen auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf.
- Geht es um eine auf wenige Wochen begrenzte Tätigkeit? Dann kommt eine für beide Seiten günstige Alternative in Frage. Mehr dazu: „Kurzfristige Beschäftigung: maximal drei Monate, komplett sozialversicherungsfrei“.
Ob Minijob, Midijob oder höherer Monatslohn – für die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitgeber*innen allein tragen, werden die Löhne in jedem Fall berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Umlagen U1, U2 und U3.
Wichtig: Arbeitgeber*innen müssen über weitere Minijobs Bescheid wissen
Ein zentraler Punkt beim Einstellen von Minijobber*innen: Als Arbeitgeber*in sollten Sie darauf bestehen, dass sie über weitere geringfügige Tätigkeiten informiert werden. Diese Zusicherung sollte Ihnen unterschrieben vorliegen.
Das Entgelt aus mehreren Minijobs bei verschiedenen Betrieben wird zusammengerechnet. Kommt der oder die Betreffende insgesamt über die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht Sozialversicherungspflicht. Dann haften Sie als Arbeitgeber*in für die nicht abgeführten Beiträge, selbst wenn Sie nichts von Ihrer Beitragspflicht wussten.
Lohnabrechnung durch Lohngreen: Damit bleibt Ihre Weste schwanenweiß
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Wir von Lohngreen sind Lohnabrechnungsprofis und kennen die Besonderheiten von Minijobs, Midijobs und regulärer Beschäftigung. Ihnen gewährleisten wir eine korrekte und pünktliche Abrechnung samt aller anfallenden Meldungen – für sämtliche Beschäftigungsformen. Sprechen Sie uns an!
Stand November 2025