Corinna Wehr, Fachassistentin Lohn- und Gehalt, 28.07.2025, Lesezeit: 7 Minuten
Ein gutes Mitglied für Ihr Team gefunden, aber in einem anderen Land: eine Programmiererin, die in Rotterdam lebt oder jemand fürs Business-Development, der nach Sydney gezogen ist? Oder will der Social-Media-Manager für vier Monate nach London?
Internationale Mitarbeiter*innen fürs deutsche Start-up
Die praktische Seite lässt sich regeln. Teams, die auf Distanz zusammenarbeiten, sind nichts Besonderes mehr. Bei Recht und Steuern sieht es leider anders aus, wenn Mitarbeiter vom Ausland aus remote arbeiten. Dann kann es schnell kompliziert werden.
Der Einzelfall zählt
In jedem Fall müssen einige Fragen konkret beantwortet werden:
- Handelt es sich um eine Entsendung aus Deutschland (mehr dazu weiter unten) oder wurde die Person vor Ort eingestellt?
- Gilt deutsches Arbeitsrecht oder das des Landes, in dem der oder die Beschäftigte lebt?
- Wo müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?
- Was gilt für die Lohnsteuer?
- Entsteht in dem Land der Remote-Arbeitskraft womöglich eine steuerrechtliche Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers? Das kann auch ungeplant passieren.
Arbeitsrecht
Welches Arbeitsrecht gilt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einer Grenze getrennt sind? Im Prinzip greift das Arbeitsrecht des Landes, in dem der Arbeitnehmer lebt und arbeitet. Allerdings können beide Seiten im Arbeitsvertrag auch die Geltung von deutschem Arbeitsrecht vereinbaren. Ob das vor den Gerichten beider Länder Bestand hat, ist eine zweite Frage.
Ausländisches Arbeitsrecht bedeutet: Die aus Deutschland gewohnten Grundsätze etwa zum Kündigungsschutz sind nicht anwendbar, Selbst innerhalb der EU sind nur wenige Teilgebiete des Arbeitsrechts vereinheitlicht. Bei Konflikten droht dem Arbeitgeber ein Rechtsstreit im Ausland.
Lohnsteuer
Grundsätzlich gilt auch für Remote Work: Wenn Beschäftigte ausschließlich im Ausland arbeiten, fällt dort die Lohnsteuer an. Entscheidend ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderfälle.
- Zunächst einmal ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entscheidend, Solche Abkommen hat Deutschland mit sehr vielen Staaten abgeschlossen. Sie legen fest, wann welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil erheblich.
- Ein wichtiger Aspekt ist die 183-Tage-Regelung. Dieser Grundsatz besagt: Wenn der Remote Worker sich an weniger als 183 Tagen zur Arbeit im Ausland aufhält und das Gehalt aus Deutschland erhält, dann ist er in Deutschland einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Die Details unterscheiden sich dann schon wieder, je nach DBA. Die 183 Tage können pro Kalenderjahr oder für einen 12-Monats-Zeitraum gelten. Freie Tage und Wochenenden können mitzählen oder nicht.
- Für Grenzgänger gibt es fast immer eigene Regeln. Auch die sind von Nachbarland zu Nachbarland unterschiedlich. In manchen Fällen wird das Gehalt eines Mitarbeiters, der im Ausland, aber nahe der deutschen Grenze wohnt und in Deutschland arbeitet, auch hier versteuert. Arbeitet er regelmäßig im Homeoffice, wird die Lohnbesteuerung oft zwischen beiden Ländern aufgeteilt. Die Details variieren. In anderen Fällen liegt das Besteuerungsrecht ohnehin beim Wohnsitzstaat, unabhängig davon, ob im Homeoffice oder am deutschen Arbeitsplatz gearbeitet wird.
Sozialversicherungspflicht
Komplex geht es weiter. Auch die Frage, wo Sozialversicherungsbeiträge für Remote Worker im Ausland fällig werden, hängt von der genauen Konstellation ab. Grundsätzlich wird der oder die Betreffende in dem Land sozialversichert, in dem er oder sie lebt. Allerdings gibt es Ausnahmen, vor allem bei einer Entsendung.
Entsendung aus Deutschland?
Entsendung nennt man eine vom Arbeitgeber angeordnete (beziehungsweise mit ihm vereinbarte) zeitlich begrenzte Tätigkeit im Ausland. Wenn ein Mitarbeiter für einige Zeit von Deutschland an einen Ort im Ausland geht und von dort aus über das Internet beim gleichen Arbeitgeber tätig bleibt, lässt sich das als Entsendung darstellen. Damit kann weiter die deutsche Sozialversicherung greifen.
- Innerhalb der EU sowie für die Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein und Großbritannien gelten einheitliche Regelungen für Entsendungen aus Deutschland. Arbeitnehmer können bis zu 24 Monate über die deutsche Sozialversicherung versichert bleiben. Als Bestätigung benötigt der oder die Beschäftigte eine A1-Bescheinigung. Sie wird digital beantragt und übermittelt, entweder über die Lohnabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal. Sie sind Mandant von Lohngreen? Dann helfen wir Ihnen weiter.
- Mit derzeit 21 weiteren Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Die schließen im Fall einer Entsendung eine doppelte Sozialversicherungspflicht aus. Das gilt jedoch nicht immer für alle Sozialversicherungszweige. Auch die maximale Dauer und die Voraussetzungen einer Entsendung hängen vom individuellen Abkommen ab.
- Schließlich gibt es noch das „vertragslose Ausland“ – alle weiteren Staaten. Auch dort gilt in vielen Fällen bei Entsendung der deutsche Sozialversicherungsschutz weiter. Das nennt man „Ausstrahlung“. Dann sind Beiträge an die Sozialversicherungsträger in Deutschland abzuführen. Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer kranken- und unfallversichert. Allerdings kann parallel eine Sozialversicherungspflicht in dem Land bestehen, von dem aus die Person arbeitet.
Sozialversichert im Ausland, aber regelmäßig in Deutschland?
Angenommen, Sie haben eine Ortskraft im Ausland eingestellt, die dort auch sozialversichert ist. Wenn solche Mitarbeiter*innen regelmäßig nach Deutschland kommen, zum Beispiel für Team-Treffen oder um Projekte abzustimmen, muss die Sozialversicherung während dieses Aufenthalts geklärt sein. Remote Worker, die in einem anderen EU- oder EWR-Land ansässig und sozialversicherungspflichtig sind, können dort eine A1-Bescheinigung beantragen. So ist der niederländische Programmierer auch während der zwei Wochen im Headquarter in München abgesichert. Schwieriger wird es mit anderen Ländern. Vor allem bei Ortskräften aus Staaten aus dem vertragslosen Ausland kann es passieren, dass sie selbst für einen kurzen Aufenthalt in Deutschland zur Sozialversicherung gemeldet werden müssen. Das führt meist zu einer Beitragspflicht.
Grenzgänger
Für Grenzgänger nach Deutschland gilt in der Regel Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Wenn jedoch mehr als die Hälfte der Arbeitszeit aufs Homeoffice jenseits der Grenze entfällt, sind Beiträge im Wohnortland zu zahlen. Unter fünfzig Prozent Homeoffice können auf Antrag die Beiträge in Deutschland abgeführt werden. Das gilt nicht für Grenzgänger aus Dänemark.
Homeoffice als Betriebsstätte im Ausland?
In manchen Ländern kann der Arbeitsplatz, an dem ein Remote Worker für den deutschen Arbeitgeber arbeitet, als steuerrechtliche Betriebsstätte des Arbeitgebers gelten. Dann drohen Umsatzsteuer- und Ertragssteuerpflicht samt den entsprechenden Steuererklärungen.
Das Risiko ist von Land zu Land unterschiedlich. Es ist tendenziell höher, wenn für den Remote Worker ein Büro vor Ort angemietet wird. Doch selbst das Homeoffice kann mancherorts zur Betriebsstätte werden. So könnte der Heimarbeitsplatz der Mitarbeiterin, die in Sydney Business Development betreibt, gemäß dem deutsch-australischen Doppelbesteuerungsabkommen für eine Betriebsstätte des Arbeitgebers reichen, weil dort Verträge für ihn angebahnt werden.
Es bleibt nur, das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Wenn eine deutsche Auslandshandelskammer für das betreffende Land existiert, ist sie ein Ansprechpartner.
Und was gilt bei “Workation“?
Und was gilt bei Workation – der zunehmend populären Mischung aus Urlaub und Arbeit vom Urlaubsort aus? Auch hier ist die Rechtslage komplex. Das Arbeitsrecht kennt nur entweder Urlaub oder Arbeit. Halbe Urlaubstage sind zumindest beim gesetzlichen Urlaubsanspruch ausgeschlossen. Korrekt umsetzbar ist deshalb wohl nur eine Entsendung (also kein Urlaub) bei gleichzeitiger Verringerung der Arbeitszeit.
Bei der Lohnsteuer ist es wohl eher einfach. Solange der Kombi-Auslandsaufenthalt aus Freizeit und Arbeit nicht mehr als ein halbes Jahr dauert, gilt weiterhin Lohnsteuerpflicht in Deutschland. Allerdings können prinzipiell eine zusätzliche Steuerpflicht – und eine Betriebsstätte – im Aufenthaltsland drohen. Außerdem gilt das dortige Arbeitsrecht, etwa die Arbeitszeitvorschriften. Das wird in den meisten Fällen einfach ignoriert. Schließlich bekommen es die Behörden vor Ort nicht mit, wenn die Mitarbeiterin nach dem Vormittag am Strand nachmittags mit dem Notebook im Hotelzimmer arbeitet.
Komplizierter wird es bei Krankheit oder einem Unfall, wenn keine Entsendung vorliegt. Ohne A1-Bescheinigung wird die Berufsgenossenschaft keine Leistungen erbringen. Mit Glück übernimmt die deutsche Krankenkasse die Kosten der Akutversorgung. Ohne Zusatzversicherung ist nicht einmal der Rücktransport abgedeckt. Steckt dann noch jemand den Sozialversicherungsträgern, dass der Unfall sich nicht im Urlaub, sondern auf einer nicht angemeldeten Entsendung zugetragen hat, droht dem Arbeitgeber die Haftung.
It’s complicated …
Es wäre schön, wenn Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht für Remote Worker im Ausland klar geregelt wären. Stattdessen müssen alle Aspekte in jedem Einzelfall geklärt werden.
Wo wir können, werden wir von Lohngreen Sie dabei unterstützen. Die Lohnabrechnung im Ausland können wir zwar nicht übernehmen. Aber wenn für die Mitarbeiter anteilige Steuerpflichten oder Einsatzzeiten in Deutschland abzurechnen sind, erledigen wir das für Sie. Dann sind Sie zumindest hierzulande die Sorge um Sozialversicherung und Lohnsteuer los.
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