Gesetzliche Anforderungen
Jahreswechsel Checkliste: Dokumente und Aufgaben
Liv Jacobsen, Steuerberaterin und CEO, 06.02.2026, Lesezeit: 10 Minuten
Lohnsteuerausgleich, Lohnsteuerbescheinigungen, Jahresmeldungen, Lohnnachweis – der Jahreswechsel bringt viel Arbeit für die Lohnabrechnung. Unsere Checkliste hilft Arbeitgeber*innen und HR-Abteilungen, alle Jahreswechsel-Aufgaben im Blick zu behalten.
DEÜV-Jahresmeldung, UV-Jahresmeldung, Lohnnachweis digital
Der Jahreswechsel macht eine Meldung zur Sozialversicherung in drei Formen erforderlich:
- Für alle über den 31. Dezember 2025 hinaus beschäftigten Arbeitnehmer*innen wird zu Beginn von 2026 eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung fällig. Sie wird auch DEÜV-Jahresmeldung genannt und gibt die Beschäftigungszeiten und das beitragspflichtige Entgelt im letzten Jahr an. Adressat ist die jeweilige Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle.
Der Abgabegrund für die Jahresmeldung ist 50. Bei über den Jahreswechsel hinaus freigestellten Mitarbeiter*innen gilt Abgabegrund 70. Wenn Beschäftigte vor Jahresablauf ausgeschieden sind oder zum 31. Dezember 2025 ausscheiden, mit SV-Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung, wird keine Jahresmeldung übermittelt, ebenso wenig für kurzfristig Beschäftigte.
- Notwendig ist außerdem eine besondere Jahresmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Diese UV-Jahresmeldung betrifft alle im Vorjahr Beschäftigten einschließlich derjenigen, die das Unternehmen zwischenzeitlich verlassen haben. Abgabegrund ist 92. Die Meldung umfasst das gesamte Entgelt des Vorjahres, soweit es beitragspflichtig zur Unfallversicherung war, gedeckelt auf die für 2025 geltende Jahresarbeitsverdienst-Höchstgrenze der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- Neben den Jahresmeldungen zu allen Beschäftigten verlangt die gesetzliche Unfallversicherung eine weitere Meldung zum Betrieb insgesamt: den Lohnnachweis digital. Er nennt die Beschäftigtenzahl, die Gesamtentgelte und die Gesamtarbeitsstunden.
Aus dem Lohnnachweis errechnet die Berufsgenossenschaft den UV-Beitrag. Vor der Erstellung und Übermittlung müssen die aktuellen Stammdaten des Betriebs digital abgerufen werden.
Alle drei Meldungen werden digital übermittelt, entweder über die Lohnabrechnungssoftware oder über die kostenlose Übermittlungsplattform SV-Meldeportal. Auch die Fälligkeit ist für die drei Meldungen gleich: 2026 ist dafür bis zum 16. Februar Zeit.
Lohnsteuerbescheinigungen
Eine weitere Pflichtaufgabe zum Jahreswechsel für alle Arbeitgeber*innen sind die Lohnsteuerbescheinigungen für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ausnahme: Bei einem pauschalversteuerten Minijob ist die Lohnsteuerbescheinigung nicht nötig.
Sie wird elektronisch erstellt und ans Finanzamt übermittelt. Außerdem erhalten die Beschäftigten eine digitale oder Papier-Kopie. Das muss bis zum 28. Februar 2026 erledigt werden.
Die Lohnsteuerbescheinigung weist das Bruttoentgelt, die Steuerabzüge und die Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Form ist genau vorgegeben. Die Beschäftigten benötigen die Bescheinigung unter anderem für ihre Einkommensteuererklärung.
Lohnsteuerjahresausgleich durch den oder die Arbeitgeber*in
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ab zehn Arbeitnehmer*innen Pflicht. Für kleinere Unternehmen ist er freiwillig. Meist wird er mit der Lohnabrechnung für Dezember erledigt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber können den Lohnsteuerausgleich auch noch im Januar- oder Februar 2026 durchführen.
Beim Lohnsteuerjahresausgleich geht es nicht um die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmer*innen. Gemeint ist eine interne Verrechnung zu hoher Steuerabzüge in vorigen Abrechnungsmonaten. Sie können sich zum Beispiel durch rückwirkende Gesetzesänderungen, durch Gehaltsänderungen oder Einmalzahlungen ergeben.
- Zuerst wird zum Jahresende die korrekte Jahreslohnsteuer errechnet.
- Liegt die Summe der monatlichen Lohnsteuerabzüge höher, wird dies in der Lohnabrechnung für Dezember, Januar oder Februar ausgeglichen.
- Auszugleichen sind auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
- Nicht berücksichtigt wird pauschal berechnete Lohnsteuer.
- Die Erstattung muss im Lohnkonto gebucht und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Bei viele Arbeitnehmer*innen darf allerdings kein Lohnsteuerausgleich durchgeführt werden. Es gibt eine komplizierte Liste gesetzlicher Ausschlussgründe. Grundsätzlich reicht es schon, wenn Beschäftigte …
- nicht das gesamte Jahr im Unternehmen beschäftigt waren,
- die Steuerklasse gewechselt haben,
- nicht in Deutschland wohnen,
- Mitglied einer Krankenkasse sind, die den Zusatzbeitrag erhöht hat,
- wegen eines weiteren Kindes einen geringeren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen,
- individuelle Freibeträge als Abzugsmerkmal eingetragen haben oder
- Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeitergeld bekommen haben.
Der Lohnsteuerjahresausgleich betrifft in erster Linie Mitarbeiter*innen mit Lohnsteuerklasse 1 und ohne Besonderheiten, die 2025 durchgehend im Betrieb waren.
Neue Versicherungspflichtgrenzen beachten
Auch 2026 gelten neue Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAG). Ab diesem Jahresgehalt können Beschäftigte in eine private Kranken- und Pflegeversicherung wechseln. Deshalb wird sie auch Versicherungspflichtgrenze genannt
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2026 |
2025 |
| Allgemeine JAG |
77.400 € |
73.800 € |
| Besondere JAG |
69.750 € |
66.150 € |
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze betrifft nur Beschäftigte, die seit 2002 durchgehend privat krankenversichert waren.
• Für die Lohnabrechnung im neuen Jahr muss geprüft werden, wer 2025 über die Entgeltgrenze gekommen ist. Maßgeblich ist das Jahresentgelt einschließlich regelmäßiger Einmalzahlungen. Die Betreffenden können sich nun entweder freiwillig gesetzlich krankenversichern oder in eine private Versicherung wechseln. Beides macht eine Meldung zur Sozialversicherung notwendig. Für Privatversicherte wird statt der Arbeitgeberbeiträge ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt.
• Es kann auch sein, dass Beschäftigte aufgrund der neuen Pflichtversicherungsgrenze ab 2026 wieder pflichtversichert sind. Solche Arbeitnehmer*innen können nur auf Antrag privatversichert bleiben.
Beide Fälle machen eine Änderung der Stammdaten samt Beitragsgruppenschlüssel der Betreffenden notwendig.
Höheren Mindestlohn und neue Minijobgrenze umsetzen
Das neue Jahr bringt einen höheren gesetzlichen Mindestlohn. Damit steigt automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze, also der im Minijob mögliche Monatslohn.
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2025 |
2026 |
2027 |
| Mindestlohn (Stunde) |
12,82 € |
13,90 € |
14,60 € |
Geringfügigkeitsgrenze
(Monatsbrutto) |
556 € |
603 € |
663 € |
Aushilfen und Teilzeitkräfte mit 600 Euro monatlich haben ab Januar 2026 statt eines Midijobs einen Minijob. Arbeitgeber*innen müssen außerdem gewährleisten, dass ab dem 01. Januar der Mindestlohn pro Stunde gezahlt wird.
Ändert sich der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer?
Je nachdem, wie viel Lohnsteuer im Jahr 2025 insgesamt angefallen ist, kann sich bei kleineren Arbeitgeber*innen 2026 der Rhythmus der Lohnsteueranmeldungen ändern.
| Lohnsteuer 2025 |
bis 1.080 € |
bis 5.000€ |
mehr als 5.000 € |
| Anmeldezeitraum 2026 |
pro Kalenderjahr |
quartalsweise |
monatlich |
Umlage U1: Umlagepflicht und Wechsel der Erstattungstarife prüfen
Betriebe, die während acht Monaten im Vorjahr nicht mehr als 30 Beschäftigte hatten, nehmen automatisch am Umlageverfahren U1 zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit teil. Dabei gelten Sonderregeln für Teilzeitkräfte sowie für Start-Ups. Bewegt sich die Mitarbeiterzahl in der Nähe dieser Grenze? Dann sollte jetzt die Umlagepflicht geprüft werden.
Umlagepflichtige Unternehmen können möglicherweise durch einen Wechsel der Erstattungstarife sparen. Viele Krankenkassen bieten verschiedene Tarife an, das heißt sie erstatten unterschiedlich viel von der Lohnfortzahlung für einen unterschiedlich hohen Beitrag. Der Wechsel der Tarife ist bis zum 26. Januar 2026 möglich.
Schwerbehindertenanzeige und Ausgleichsabgabe
Bis zum 20. März 2026 müssen Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmer*innen eine Schwerbehindertenanzeige an die Bundesagentur für Arbeit erstatten. Wurde die vorgeschriebene Stellenanzahl für Menschen mit Schwerbehinderung nicht erfüllt, muss bis zu diesem Zeitpunkt außerdem die fällige Ausgleichsabgabe bezahlt werden. Alles weitere steht in „Ab 20 Beschäftigten, bis Ende März: Schwerbehindertenanzeige und Ausgleichsabgabe“
Resturlaub prüfen, auf drohenden Verfall hinweisen
Wie viele Ihrer Mitarbeiter*innen nehmen aus 2025 Resturlaub mit ins Jahr 2026, und um wie viele Tage geht es? Darüber sollten Arbeitgeber*innen und HR zum Jahresende Klarheit haben. In bilanzierenden Unternehmen müssen dafür zudem Urlaubsrückstellungen gebildet werden.
Wichtig: Urlaubsansprüche aus 2025 verfallen eigentlich am 31. März 2026. Das gilt aber nur, wenn die Beschäftigten darauf rechtzeitig und ausdrücklich hingewiesen wurden.
Erleichterung: keine Papier-Bescheinigungen für Privatversicherte mehr
Für die Lohnabrechnung muss eine Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Ihre Höhe wird nach bestimmten Regeln aus den Beiträgen zur Sozialversicherung errechnet. Bei Beschäftigten mit privater Kranken- oder Pflegeversicherung wird für 2026 erstmals die relevante Beitragshöhe als Teil der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) bereitgestellt. Gemeinsam mit der Januar-Abrechnung sollte der Abruf kontrolliert werden.
Betriebliche Altersvorsorge? Fördergrenzen prüfen, Meldungen erstatten
- Eine weitere Aufgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum Jahreswechsel besteht darin, die Meldungen zur betrieblichen Altersvorsorge an den oder die Versorgungsträger zu übermitteln. Daraus muss sich die steuerliche Behandlung der Beiträge ergeben, aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmer*in. Die Frist für diese Mitteilungen endet am 28. Februar 2026.
- Je nach Durchführungsweg werden neue Grenzen für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge relevant. Sie liegen bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen im Jahr 2026 bei 8.112 Euro, die Hälfte davon bleibt sozialversicherungsfrei.
- Im Fall einer Entgeltumwandlung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu einem Zuschuss von 15 Prozent des Beitrags der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verpflichtet. Das gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen durch die Entgeltumwandlung mindestens 15 Prozent an Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung spart. Auch das sollte kontrolliert werden.
- Außerdem ist gegebenenfalls zu prüfen, bei welchen Beschäftigten die Geringverdienenden-Beiträge anzuwenden sind und ein Arbeitgeberzuschuss steuerlich gefördert wird. Dafür gelten im Jahr 2026 zum letzten Mal feste Lohngrenzen. Ab 2027 werden sie an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt.
Lohnkonten abschließen und Unterlagen archivieren
Schließlich steht die Lohnbuchhaltung vor der Aufgabe, zum Jahresabschluss für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
- Die Lohnkonten müssen für alle Arbeitnehmer*innen, die in diesem Jahr beschäftigt wurden, abgeschlossen werden. Das ist die Voraussetzung für die Lohnsteuerbescheinigungen (s.o.).
- Außerdem sollten die 2025 gezahlten Entgelte, Steuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter*innen, in einem Jahreslohnjournal zusammengefasst werden.
- Das Lohnkonto mit allen Zahlen, Buchungen, Belegen und Begleitdokumenten sowie die Lohnjournale müssen revisionssicher und digital abrufbar archiviert werden. Die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt – dann werden diese Informationen relevant.
Überlassen Sie das alles einfach uns!
Lohnabrechnungspflichten als Blocker? Überqueren Sie diese Hürde auf den Schwingen des Schwans: Überlassen Sie uns Ihre Lohnabrechnung samt Jahreswechsel.
Wir, die Expert*innen von Lohngreen, kümmern uns darum, dass jede Meldung zur Sozialversicherung korrekt erfolgt. Wir erstellen Ihre Jahreswechseldokumente samt UV-Jahresmeldung und Lohnnachweis. Wir führen den Lohnsteuerausgleich durch und sorgen selbst bei einem individuell besteuerten Minijob für die Lohnsteuerbescheinigung,
Wie können wir Ihr Unternehmen 2026 unterstützen?
Stand Februar 2026